Das Eigentumsregister in Spanien
Nach der notariellen Beurkundung des Kaufvertrages (Escritura) ist die Eintragung in das spanische Eigentumsregister (Registro de la Propiedad) ebenfalls zwingend erforderlich, um eine gesicherte Eigentumsposition gegenüber Dritten zu erhalten.
Dem Eigentumsregister kommt eine sehr wichtige Aufgabe zu. Es schafft den öffentlichen Glauben, dass derjenige, der im Register als Eigentümer eingetragen ist, auch der rechtmäßige Eigentümer ist. Somit wird der gutgläubige Erwerb von dem im Grundbuch eingetragenen Verkäufer geschützt. Somit muss auch nach spanischem Recht der notarielle Kaufvertrag und die anschließende Eintragung für den Käufer als unerlässlich bezeichnet werden, da eine gesicherte Eigentumsposition gegenüber Dritten nur für denjenigen gegeben ist, der auch tatsächlich als Eigentümer im Eigentumsregister eingetragen ist.
Für die Eintragung muss die vom Notar ausgefertigte Kaufurkunde (Escritura) im Original beim Eigentumsregister, zusammen mit den Belegen über die Begleichung der entsprechenden Steuern, eingereicht werden. Die Eintragung kann einige Wochen dauern, jedoch ist das Register gegenüber weiteren Verfügungen von Dritten während dieser Zeit durch eine Vormerkung gesperrt.
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