Spanisches Immobilienrecht
Das spanische Immobilienrecht unterscheidet sich zwar nicht grundlegend von dem deutschen, wer jedoch auf Mallorca oder auf dem spanischen Festland eine Immobilie kaufen möchte, sollte die folgenden Hauptunterschiede zum deutschen Recht kennen.
Es gibt in Spanien z.B. keine Pflicht zur notariellen Beurkundung von Immobilienkaufverträgen, also keine Formvorschrift. Das Eigentum geht mit Abschluss des (formlosen) Kaufvertrages (Contrato de Compraventa) auf den Käufer über. Die Eintragung ins Grundbuch (registro de la propiedad) hat also keine Rechtswirkung für den Vertrag. Wohl aber hat sie eine deklaratorische Wirkung, d.h. der Eigentumswechsel wird publiziert und wirkt damit auch gegen Dritte. Im Normalfall wird zunächst ein privatschriftlicher Kaufoptionsvertrag (Contrato de opción de Compraventa) geschlossen, in dem neben der Definition des Kaufgegenstandes auch dessen Preis und sonstige Absprachen festgehalten werden. Später wird ein notarieller Kaufvertrag (Escritura Publica de compraventa) geschlossen. Dieser Vertrag kann nach Bezahlung der Steuern und Gebühren im Grundbuch (registro de la propiedad) eingetragen werden. Zudem hat der spanische Notar nicht so umfassende Überprüfungs- und Hinweispflichten wie sein deutscher Kollege. Diese und weitere Unterschiede haben zur Folge, dass der Käufer beim Immobilienerwerb in Spanien sehr viel mehr eigenverantwortlich zu beachten hat, als der Käufer einer Immobilie in Deutschland. Auch vor Vertragsabschluss müssen etliche Dinge erledigt bzw.vorgelegt werden.
Dennoch verfügt Spanien über ein ausführliches gesetzlich geregeltes und sicheres Immobilenrecht, bei dessen Beachtung das Erwerbsrisiko nicht größer als in Deutschland ist. Jedoch gerade aufgrund der rechtlichen Unterschiede zum deutschen Recht und der Tatsache, dass sämtliche Dokumente und Verträge grundsätzlich auf Spanisch geschlossen werden, sollte sich der Käufer unbedingt fachkundiger Hilfe bedienen. Diese Hilfe bieten Ihnen unsere erfahrenen deutschen oder deutschsprachigen Rechtsanwälte vor Ort.
Die Gefahr bei Grundstückskäufen in Spanien lauert nicht im notariellen Kaufvertrag, der vom Notar, also von einem Fachmann abgefasst wird. Gefährlich wird es beim privaten Kaufvertrag, wenn er nicht von einem erfahrenen Rechtsanwalt angefertigt wird. Wenn dem Anwalt ein Fehler unterläuft, haftet er dafür. Haben Sie keine Angst vor den Kosten, denn für eine komplette Immobilienabwicklung berechnet er im Regelfall 1% des Kaufwertes + Mwst. Man kann den Anwalt auch mit der Durchführung der Grundbucheintragung beauftragen,dann hat man einen Ansprechpartner.
| IMMOBILIENRECHT | |
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| Vor Vertragsabschluß |
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| Kaufoptionsvertrag |
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| Notarieller Kaufvertrag |
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| Eigentumsregister |
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