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Der Energieausweis

 

Hier können Sie den Energieausweis bestellen:    Flöttmann Immobilien Bielefeld Mallorca Energeiausweis Minol

 

Der Energieausweis: Steckbrief für Wohngebäude
Der Energieausweis ist nach der Energieeinsparverordnung 2007 (EnEV) für alle Immobilien, die neu vermietet oder verkauft werden, vorgeschrieben. Der Beginn der Vorlagepflicht hängt vom Gebäudetyp und –alter ab. Er dokumentiert steckbriefartig den Energiestandard eines Gebäudes. Damit soll es Kauf- und Mietinteressenten erleichtert werden, den Heizenergiebedarf von Gebäuden vor Vertragsabschluss zu vergleichen.

Was steht im Energieausweis?
Der Energieausweis umfasst vier Seiten. Ausweise, die nach dem 25. April 2007 ausgestellt werden, müssen den Vorlagen der EnEV 2007 entsprechen, vom Aussteller mit Name, Anschrift und Berufsbezeichnung versehen und eigenhändig oder durch Nachbildung der Unterschrift unterschrieben sein. Farbausdruck ist nicht vorgeschrieben. Früher ausgestellte Wärmebedarfsausweise oder Energiepässe, die nach EnEV als Energieausweise anerkannt werden, können in der damals gültigen Form verwendet werden.
Der Ausweis enthält allgemeine Angaben zum Gebäude, Kennwerte für Energiebedarf oder Kennwerte für Energieverbrauch inklusive Vergleichswerten verschiedener Baustandards sowie Erläuterungen dazu. Im Anhang werden für den Gebäudeeigentümer in knapper Form kostengünstige Maßnahmen zur Verbesserung der energetischen Eigenschaften des Gebäudes empfohlen.

Wer benötigt einen Energieausweis?
Der Verkäufer eines Hauses oder einer Wohnung muss dem potentiellen Käufer gemäß Link öffnet in neuem FensterEnergieeinsparverordnung (EnEV) einen Energieausweis zugänglich machen. Gleiches gilt gegenüber Mietern bei der Neuvermietung einer Wohnung bzw. eines Hauses. Wer im selbstgenutzten Wohneigentum bleibt oder nicht neu vermietet, braucht also keinen Energieausweis. Baudenkmäler sowie alle Gebäude (auch Neubauten) innerhalb von Ensembles und Denkmalbereichen sind von der Ausweispflicht freigestellt.

Was bedeutet "zugänglich machen"?
Potentielle Käufer/Mieter haben ein Recht zur Einsichtnahme. Es genügt also zum Beispiel, wenn der Energieausweis (bzw. eine Kopie) anlässlich einer Besichtigung des Objekts ausgehängt ist. Möglich ist auch die Übersendung per Email oder Fax. Ein Anspruch auf Aushändigung einer Ausweiskopie besteht aber nicht.

Wann muss der Energieausweis zugänglich gemacht werden?
Der Mieter bzw. Käufer soll die Möglichkeit haben, den Ausweis bei seiner Entscheidung über den Abschluss eines Miet- bzw. Kaufvertrages zu berücksichtigen. Er muss ihn also rechtzeitig vor Abschluss des Vertrags zur Kenntnis nehmen können. Der Vermieter muss den Ausweis spätestens dann zugänglich machen, wenn der potentielle Käufers/Mieters dies verlangt. Für Wohngebäude mit Baufertigstellung bis 1965 gilt diese Verpflichtung seit 1. Juli 2008, für jüngere Wohngebäude ab 1. Januar 2009.

Wenn der Vermieter den Energieausweis nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zugänglich macht, können die Bauaufsichtsbehörden dies gemäss § 27 Abs. 2 Nr. 1 EnEV als Ordnungswidrigkeit ahnden. Als Verkäufer bzw. Vermieter sollten Sie also Ihre gesetzlichen Pflichten ernst nehmen, sonst droht Ihnen ein Bußgeld bis zu 15.000 Euro.

Wenn ein fehlerhafter Energieausweis vorgelegt wird
Treffen die Angaben im Energieausweis nicht zu, müssen Sie möglicherweise höhere Heizkosten zahlen als aufgrund der gemachten Angaben anzunehmen wäre. Als Mieter können Sie jedoch Rechte aus dem Mietvertrag (z.B. Minderung) nur geltend machen, wenn der Energieausweis Bestandteil des Mietvertrages wird. Dazu genügt es, wenn der Vermieter den Ausweis der Mietvertragsurkunde beifügt. Sie sollten daher darauf bestehen, dass im Vertrag auf den Energieausweis Bezug genommen wird. Vermieter können jedoch die Haftung für die Richtigkeit der Angaben vertraglich ausschließen.
Für Modernisierungen gibt es günstige Kredite und Zuschüsse der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Weitere Information erhalten Sie oder bei der KfW.

Wie wird der Energieausweis erstellt?
Der Energieausweis wird für das gesamte Wohngebäude erstellt.

Es gibt zwei Arten:

  • Auf Grundlage des Energiebedarfs (nachfolgend "Bedarfsausweis" genannt) Die Energiebedarfskennwerte (für End- und Primärenergie) werden rechnerisch auf der Grundlage von Baujahr, Bauunterlagen, technischen Gebäude- und Heizungsdaten und unter Annahme von standar­disierten Randbedingungen (Klimadaten, Nutzerverhalten, Raumtemperatur etc.) berechnet. Es sind keine Messungen, wie z.B. Wärmebilder erforderlich. Die Vorteile dieses Ausweises: Zum einen sind die Kennwerte unabhängig vom individuellen Heiz- und Wohnverhalten der Bewohner; zum anderen beziehen sich die Modernisierungsempfehlungen auf die konkrete Bausubstanz. Hinweis: Die Genauigkeit und damit die Aussagekraft des Ausweises hängen sehr vom Aufwand und von der Exaktheit der Datenaufnahme sowie von der Erfahrung des Ausstellers ab. Günstige Angebote können also zu Lasten der Genauigkeit gehen.
  • Auf Grundlage des Energieverbrauchs (nachfolgend "Verbrauchsausweis" genannt) Der Energieverbrauchskennwert (für Endenergie) wird rechnerisch auf der Grundlage von Heiz- und ggf. Warmwasserkosten nach der Heizkostenverordnung oder anderer geeigneter Verbrauchsdaten des gesamten Gebäudes ermittelt. Über Klimafaktoren werden die Verbrauchsdaten auf einen deutschland­weiten Mittelwert umgerechnet, sodass z.B. besonders harte Winter nicht zu einer schlechteren Bewer­tung des Gebäudes führen. Die Nachteile dieses Ausweises: Zum einen sind die Kennwerte abhängig vom individuellen Heiz- und Wohnverhalten der Bewohner; zum anderen sind die Modernisierungsempfehlungen eher allgemeiner Art. Hinweis: Aufgrund des wesentlich geringeren Aufwands bei der Datenerhebung ist der Verbrauchsausweis günstiger zu haben als der Bedarfsausweis. Die Aussagekraft ist jedoch auch geringer.



Bis zum 01. Oktober 2008 bestand für alle Gebäude Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis. Sie besteht weiter für Wohngebäude mit mehr als vier Wohneinheiten, unabhängig von deren Baujahr sowie für Wohngebäude mit bis zu vier Wohneinheiten, für die ein Bauantrag nach dem 1. November 1977 gestellt worden ist.

Für Wohngebäude mit bis zu vier Wohneinheiten, für die ein Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt worden ist, müssen seit dem 1. Oktober 2008 Bedarfsausweise erstellt werden. Eine Ausnahme gilt für Wohngebäude aus dieser Zeit, die entweder schon bei der Baufertigstellung den energetischen Stand der ersten Wärmeschutzverordnung vom 11.08.1977 aufwiesen oder durch Modernisierungsmaßnahmen auf diesen Stand gebracht wurden. In diesen Fällen besteht ebenfalls Wahlfreiheit.

Datenerhebung
Der Eigentümer kann Daten bereitstellen, die zur Ausstellung des Energieausweises erforderlich sind. Der Aussteller darf diese nur verwenden, wenn keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit bestehen. Eine Besichtigung oder Begehung des Gebäudes ist nicht vorgeschrieben (siehe auch Datenerhebung und Ortstermin und Billigangebote für Verbrauchsausweise).

Gilt der Energieausweis für eine Wohnung oder nur für das ganze Gebäude?
Der Energieausweis wird für das ganze Gebäude ausgestellt und stellt den Durchschnittswert dar. Einzelne Wohnungen können je nach Beschaffenheit und Lage im Gebäude deutlich vom Durchschnittswert abweichen. Wohnungseigentümer in Eigentümergemeinschaften haben bei Verkauf oder Vermietung ihrer Wohnung gegen die Gemeinschaft einen Anspruch auf rechtzeitige Bereitstellung des Ausweises. Die Kosten sind von der Eigentümergemeinschaft zu tragen.

Wer darf Energieausweise ausstellen?
Ausstellungsberechtigt sind laut EnEV nur Fachkräfte mit besonderer Aus- und/oder Weiterbildung sowie Berufspraxis (meist Ingenieure, Architekten oder Handwerker). Die EnEV gibt eine genaue und abschließende Aufzählung der Voraussetzungen. Da es kein amtliches Zertifikat der Zulassung gibt, muss sich der Auftraggeber auf die Aussage des Ausstellers verlassen.
Allerdings: wer vorsätzlich oder fahrlässig Energieausweise oder Modernisierungsempfehlungen ausstellt, ohne dazu berechtigt zu sein, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 15.000 Euro Bußgeld belegt werden kann.

Was gilt für die Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Aussteller des Ausweises?
Die Anfertigung eines Energieausweises ist rechtlich gesehen ein Werkvertrag. Link öffnet in neuem Fenster§ 17 Abs. 4 EnEV schreibt vor, dass Energieausweise den gesetzlichen Mustern entsprechen und damit auch einige Mindestangaben enthalten müssen. Fehlt in dem Ausweis nur eine Pflichtangabe, so ist er fehlerhaft.

Entspricht der Ausweis nicht den gesetzlichen Vorgaben, können Sie als Auftraggeber vom Aussteller des Ausweises zunächst kostenlose Nachbesserung verlangen. Kommt der Aussteller dieser Pflicht nicht nach, können Sie nach angemessener Fristsetzung weitere Rechte geltend machen und zum Beispiel vom Vertrag zurücktreten. Das gilt auch dann, wenn der Aussteller die Nachbesserung von vornherein als unzumutbar ablehnt. Sie erhalten dann das für den Ausweis gezahlte Entgelt zurück.
Gehen Sie nicht auf Vorkasseforderungen ein. Bestehen Sie zunächst auf der Lieferung eines korrekten und vollständigen Ausweises.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an eine Verbraucherberatungsstelle.

Wie lange ist ein Energieausweis gültig?
Energieausweise gelten in der Regel zehn Jahre ab Ausstellungsdatum. Wird das Gebäude im Zusammenhang mit größeren Änderungen gemäß EnEV neu berechnet, ist ein neuer Ausweis auszustellen.

Form des Ausweises
Energieausweise, die nach dem 25. April 2007 ausgestellt werden, müssen den Vorlagen der EnEV 2007 entsprechen, vom Aussteller mit Name, Anschrift und Berufsbezeichnung versehen und eigenhändig oder durch Nachbildung der Unterschrift unterschrieben sein. Farbausdruck ist nicht vorgeschrieben. Früher ausgestellte Wärmebedarfsausweise oder Energiepässe, die nach EnEV als Energieausweise anerkannt werden, können in der damals gültigen Form verwendet werden.

Welche früheren Energiepässe, Wärmepässe etc. werden anerkannt?
Auch Wärme- oder Energiebedarfsausweise, wie sie bei Häusern ab Baujahr 1995 eigentlich vorliegen müssten, werden als Energieausweise anerkannt, ebenso Energiepässe, die im Feldversuch der Deutschen Energieagentur (dena) erstellt wurden. Auch diese gelten ab Ausstellung 10 Jahre lang.

Verpflichtet der Energieausweis zur Verbesserung der Wärmedämmung?
Nein, der Ausweis dokumentiert lediglich den Ist-Zustand. Auch die EnEV selbst fordert nur in wenigen Fällen eine Nachrüstung. Aber: auch ohne gesetzliche Verpflichtung sind Eigentümer von Gebäuden mit hohem Energiebedarf gut beraten, durch Wärmedämmung oder moderne Heiztechnik die Bewertung im Energieausweis zu verbessern.

Welcher Ausweis: Bedarf oder Verbrauch?
Wer nur nach den Kosten schaut: am billigsten ist sicher der Verbrauchsausweis. Ist jedoch eine Modernisierung geplant, so empfiehlt sich der Bedarfsausweis. Er kann konkretere Hinweise auf die Schwachstellen des Gebäudes geben und als Grundlage für eine weiter gehende Beratung dienen. Nach erfolgter Modernisierung kann er mit begrenztem Aufwand auf den neuesten Stand gebracht werden und den verbesserten Standard des Gebäudes dokumentieren. Der Verbrauchsausweis dagegen kann frühestens drei Heizperioden nach Modernisierung auf den verbesserten Standard aktualisiert werden. Bei Verkaufsverhandlungen dürfte der Bedarfsausweis ein verlässlicheres Dokument der energetischen Qualität des Gebäudes darstellen als die im Verbrauchsausweis umgerechneten Heizkostenbelege.

Ausweis und BAFA-Gebäudegutachten
Ist zur Vorbereitung einer Modernisierung eine Energiesparberatung mit Gebäude-Energiegutachten (gefördert vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle BAFA im Rahmen der "Vor-Ort-Beratung") geplant, so ist ist es ratsam, einen bei BAFA zugelassenen Energieberater und Aussteller zu beauftragen. Die bisherige Einschränkung, dass Energiesparberatungen, die mit der Ausstellung eines Gebäudeenergieausweises verbunden werden, im Rahmen dieses Förderprogramms nicht mehr förderfähig sind, ist mit Inkrafttreten der neuen BAFA-Richtlinie vom 11.04.2008 entfallen.
Zugelassene BAFA-Berater und findet man Link öffnet in neuem Fensterhier.

Ausstellerberechtigung und -qualifikation
Da es kein spezielles Zertifikat für die nach EnEV zugelassenen Aussteller gibt, empfiehlt sich eine schriftliche Bestätigung des Ausstellers, dass er persönlich zur Ausstellung von Energieausweisen nach der EnEV 2007 berechtigt ist. Die formale Zulassung des Ausstellers sagt allerdings noch nichts über seine Qualifikation. Vergleichen Sie daher verschiedene Angebote und fragen Sie nach bisherigen Erfahrungen und der Zahl der bereits durchgeführten Gebäudeberechnungen. Achten Sie auch darauf, dass der Aussteller eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, die ggf. entstehende Ansprüche im Fall fehlerhaft ausgestellter Ausweise abdecken kann.

Ausstellersuche
Eine vollständige Liste der zugelassenen Aussteller gibt es nicht. Bei der Internetsuche findet man sowohl Portale mit Ausstellerübersichten (meist nach Postleitzahl geordnet) als auch Einzelaussteller. Die Einträge beruhen in der Regel auf ungeprüften Selbstauskünften der Aussteller. Die Liste der Link öffnet in neuem FensterDeutschen Energieagentur nimmt nur Aussteller auf, deren Qualifikation von ihr geprüft wurde. Eine Gewähr für die Qualität und Richtigkeit der Ausweise ist damit aber noch nicht verbunden.
Ein dena-Gütesiegel für qualitätsgesicherte Ausweis ist in Vorbereitung (Stand September 2008). Informieren Sie sich!

In jedem Falle sollten Sie sich vor der Bestellung des Ausweises vergewissern, dass folgende Leistungen entweder auf der Internetseite des Ausstellers oder schriftlich ausdrücklich zugesichert werden:

    * Vertrag mit genauer Leistungsbeschreibung
    * Erklärung des Ausstellers, auf welcher Grundlage er persönlich zur Ausstellung von Energieausweisen nach EnEV berechtigt ist
    * Schriftliche Bestätigung aller Daten und Angaben, die von Ihnen übermittelt und für die Erstellung des Ausweises verwendet wurden,
    * Datenschutzzusicherung für alle übermittelten und errechneten Daten
    * Nummer der Berufshaftpflichtversicherung des Ausstellers, die ggf. entstehende Ansprüche im Fall fehlerhaft ausgestellter Ausweise abdecken kann.
    * Fragen Sie nach bisherigen Erfahrungen und der Zahl der bereits durchgeführten Gebäudeberechnungen.
    * Vergleichen Sie verschiedene Angebote und gehen Sie keine Kompromisse ein.


Durch Ihre Forderungen tragen Sie zu Ihrer eigenen Sicherheit und zur Verbesserung des Qualitätsstandards bei.

Datenerhebung und Ortstermin
Die ermittelten Energiekennwerte basieren auf den zugrunde gelegten Daten und dem angewandten Rechenverfahren. Wird die Richtigkeit des Energieausweises z.B. nach einem Hausverkauf vom Käufer in Frage gestellt, so gewinnt die Form und Qualität der Datenerhebung eine besondere Bedeutung. Es empfiehlt sich daher für den Eigentümer, unseren Empfehlungen zu folgen.
Leider ist die von der Bundesregierung in Aussicht gestellte Veröffentlichung eines Mustererhebungsbogens im Bundesanzeiger bisher unterblieben. Minimieren Sie Ihr Risiko und entscheiden Sie sich für Aussteller mit vollständigen und übersichtlich gestalteten Eingabemasken und Fragebögen.

Eine Besichtigung oder Begehung des Gebäudes mit weitgehender Datenerhebung durch den Aussteller ist zwar nicht vorgeschrieben und hat ihren Preis, sichert aber den Eigentümer bei Zweifeln an der Richtigkeit des Ausweises und möglichen Schadensersatzforderungen besser ab. Werden konkrete Modernisierungsempfehlungen oder gar eine Energieberatung erwartet, ist ein Vor-Ort-Termin unabdingbar.

Billigangebote für Verbrauchsausweise
Zunehmend tauchen Billig- und Schnäppchenangebote für Energieausweise auf. Dahinter verbergen sich in der Regel Verbrauchsausweise mit Datenerhebung per Internet und Online- oder Postzustellung des Ausweises. Sofern Sie sich für diesen Ausweistyp entscheiden, so prüfen und vergleichen Sie die Angebote sorgfältig nach unseren Empfehlungen. Bereits bei der Datenerhebung gibt es erhebliche Unterschiede und Mängel, die dazu führen können, dass der Ausweis fehlerhaft ist und damit seine Funktion nicht erfüllt. Folgende Daten müssen für die Ausstellung eines Energieausweises zwingend abgefragt werden:

    * Anlass der Ausstellung
    * Gebäudetyp und Adresse des Gebäudes
    * Bei gemischter Gebäudenutzung für Wohnen und Gewerbe: der Gebäudeteil
    * Baujahr des Gebäudes und der Anlagentechnik (Heizung, Solaranlage, Lüftung)
    * Anzahl der Wohnungen und Gesamtwohnfläche
    * Verbrauchsdaten der letzten drei Jahre
    * Anfangs- und Enddatum der drei Abrechnungszeiträume
    * Hat es in diesen Abrechnungszeiträumen längere Leerstände gegeben? Dauer?
    * Ist der Energieverbrauch für Warmwasser in den Verbrauchsdaten enthalten: ja/nein
    * Wird das Gebäude auch gekühlt: ja/nein
    * Ist der Keller beheizt?: ja/nein


Zum Energieausweis gehören auch sinnvolle Modernisierungsempfehlungen. Dafür muss neben dem Baujahr des Gebäudes abgefragt werden, welche nachträglichen Modernisierungsmaßnahmen in welchem Jahr bereits durchgeführt worden sind, zum Beispiel:

    * Wärmdämmung von Dach, Außenwänden, Kellerdecke, Spitzboden
    * Austausch der Fenster oder der Verglasung
    * Dämmung von Heizleitungen, Einbau von Thermostatventilen
    * Solar- oder Lüftungsanlage


Lassen Sie sich nicht mit der Auskunft abspeisen, bei einem Verbrauchsausweis seien Empfehlungen nicht erforderlich oder möglich. Diese zusätzlichen Angaben benötigt der Aussteller außerdem zur vorgeschriebenen Prüfung der Daten auf Plausibilität. Werden Sie nicht erhoben, so besteht der begründete Verdacht, dass dieser Aussteller seinen Verpflichtungen nicht in vollem Umfang nachkommt. Beachten Sie unsere Empfehlungen zur Ausstellersuche.

Plausibilitäts-Check von Energieausweisen
Die ersten Erfahrungen nach Einführung des Energieausweises zeigen, dass auf die Qualität ausgestellter Ausweise nicht immer Verlass ist. Mit unserem Online-Energiebedarfsrechner können Sie als Gebäudeeigentümer oder als Kauf- und Mietinteressent mit wenigen Angaben den Energiebedarfskennwert eines Gebäudes ermitteln. Damit können Sie die Energieeffizienz des Gebäudes bewerten und grob einschätzen, ob der im Energieausweis dokumentierte Kennwert plausibel ist.

Nehmen Sie bei begründeten Zweifeln unsere Link öffnet in neuem FensterEnergieberatung in Anspruch.

Worauf sollten Kauf- und Mietinteressenten achten?

    * Lassen Sie sich vom Eigentümer bzw. Vermieter den Energieausweis vorlegen. Spätestens ab 1. Januar 2009 sind alle Eigentümer von Wohngebäuden bei Verkauf oder Neuvermietung von Häusern und Wohnungen dazu verpflichtet. Für ältere Gebäude bis Baujahr 1965 besteht diese Pflicht bereits seit dem 1. Juli 2008. Sie haben allerdings keinen Anspruch auf eine Kopie des Ausweises. Sie können aber unsere Vorlage benutzen, um die wesentlichen Daten aus dem Ausweis zu übertragen.

    * Auf die Qualität und Richtigkeit von Energieausweisen ist leider nicht immer Verlass. Benutzen Sie unseren Online-Energiebedarfsrechner, um einen Plausibilitäts-Check durchzuführen.

    * Machen Sie den Energieausweis zum Bestandteil des Mietvertrages.

    * Der Ausweis soll den Vergleich der Energieeffizienz verschiedener Gebäude ermöglichen. Beachten Sie jedoch, dass Ausweise auf der Basis von Energiebedarf und Energieverbrauch beim gleichen Gebäude deutlich voneinander abweichen können. Der Verbrauchskennwert ist regelmäßig niedriger (also günstiger). Weitere Details zu beiden Ausweistypen finden sie hier.

    * Eine Prognose des zukünftigen Heizenergieverbrauchs ist anhand des Energieausweises nicht unmittelbar möglich. Warum das so ist, erfahren Sie hier.


      Anstatt sich ausschließlich auf den Energieausweis zu verlassen, empfehlen wir Ihnen, bei einer Haus- oder Wohnungsbesichtigung auch auf folgenden Details zu achten:

      Wärmedämmung: optimal ist eine Wärmedämmung aller Außenwände, der Kellerdecke und der obersten Geschossdecke, bzw. (bei ausgebautem Dachgeschoss) des Dachstuhls.
      Fenster: mindestens isolierverglast, besser noch wärmeschutzverglast. Fenster und Türen sollten winddicht sein.
      Lage einer Wohnung im Gebäude: wenn diese großflächig an Außenwände bzw. an unbeheizte Gebäudeteile oder -anbauten grenzt, benötigt sie je nach Lage deutlich mehr Heizenergie als eine von beheizten Räumen umgebene Wohnung.
      Brennstoffe: werden Heizanlagen mit fossilen Brennstoffen (Öl, Gas oder Fernwärme) betrieben, so ist mit steigenden Brennstoffpreisen zu rechnen. Davon unabhängiger ist eine vollständige oder teilweise Beheizung mit erneuerbaren Energieträgern, z.B. mit Holzpellets oder durch Erdwärmenutzung. Vorsicht bei meist kostenintensiven mit Strom betriebenen Heizungen!
      Warmwasser: bei häufigem und hohem Warmwasserverbrauch ist die zentrale Erwärmung kostengünstiger. Bei niedrigem Warmwasserbedarf dagegen kann eine elektrische Erwärmung die günstigere Variante sein.

      Preis und Zahlungsweise
      Verbrauchsausweise werden bereits unter 25 Euro angeboten. Offenbar gilt sowohl "Was gut ist, muss nicht teuer sein" als auch "Was schlecht ist, muss nicht billig sein"! Eine Prüfung der Angebote wie in unter den Stichworten Ausstellersuche und Billigangebote für Verbrauchsausweise beschrieben bleibt Ihnen also nicht erspart.

      Bedarfsausweise sind ab etwa 150 Euro zu haben. Ihr Preis hängt wesentlich von der Gebäudegröße und einer Gebäudebegehung durch den Aussteller ab. Eine Energieberatung ist in der Erstellung des Energieausweises nicht inbegriffen.

      Gehen Sie nicht auf Vorkasseforderungen ein. Bestehen Sie zunächst auf der Lieferung eines korrekten und vollständigen Ausweises und fordern Sie bei mangelhafter Lieferung kostenlose Nachbesserung.

      Energieverbrauch und -kosten
      Der Energieausweis erlaubt keinen unmittelbaren Rückschluss auf den zu erwartenden Energieverbrauch und die Energiekosten. Warum nicht? Der Ausweis gilt für das ganze Gebäude, eine einzelne Wohnung kann merklich davon abweichen. Auch Gebäude mit gleichem Energiekennwert können je nach Energieträger und Heiznebenkosten voneinander abweichen. Zudem wird im Bedarfsausweis nicht nur der Endenergieverbrauch bewertet sondern auch der Primärenergieverbrauch, d.h. die gesamte Kette der Energiebereitstellung "von der Ölquelle, dem Bergwerk oder Baum bis zum Heizkörper". So kann ein Haus mit Pelletsheizung aufgrund des günstigen Primärenergiefaktors von Biomasse leicht eine gute Note erreichen, bei unzureichender Wärmedämmung aber dennoch Energiekosten wie ein Haus mit schlechterer Bewertung verursachen.
      Beim Verbrauchsausweis muss beachtet werden, ob Warmwasser mit eingerechnet ist. Sonst ist der Vergleich schwierig.

      Vergleichswerte Endenergiebedarf
      Die Skala "Vergleichswerte Endenergiebedarf" (Seite 2/3 des Ausweises) ist irreführend. Häuser, die dort noch als mittelmäßig eingestuft werden, sind eher schlecht. So sollte der Energiebedarf eines "energetisch gut modernisierten Einfamilienhauses" entgegen der Angabe auf dem Ausweisformular deutlich unter 200 kWh pro m2 und Jahr liegen.

      Selbstgenutzte Wohngebäude
      Auch wenn Sie Wohnung oder Haus als Eigentümer selbst nutzen und daher keinen Energieausweis brauchen: angesichts steigender Energiepreise lohnt sich in vielen Fällen eine Dämmung oder Heizungserneuerung. Wichtig ist eine fachkundige und unabhängige Beratung, damit die Maßnahmen gut aufeinander abgestimmt sind und fachgerecht durchgeführt werden.

      Wo bekomme ich weitere Informationen?
      Die Energieberatung der Verbraucherzentrale informiert ausführlich zu Fragen des Energieausweises, zur Wärmedämmung und zur Heiztechnik. Für Modernisierungen gibt es günstige Kredite und Zuschüsse der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Weitere Information erhalten Sie bei der Verbraucherzentrale NRW oder bei der KfW.
      In vielen Städten und Regionen kommen Mitarbeiter der Verbraucherberatung für eine persönliche Beratung zu Ihnen nach Hause.

Quelle: Verbraucherzentrale NRW, Stand 25.09.2008